Häufig gestellte Fragen
Die Anzahl der benötigten Theoriestunden hängt von der Führerscheinklasse ab:
- Klasse B (PKW):
- 12 Grundstoffstunden à 90 Minuten, in denen allgemeine Verkehrsregeln und -situationen behandelt werden.
- 2 Zusatzstunden à 90 Minuten, die speziell auf die Klasse B abgestimmt sind.
- Klasse A (Motorrad):
- 12 Grundstoffstunden (falls kein Führerschein vorhanden).
- 4 Zusatzstunden für Motorradspezifische Inhalte.
Wie viele Fahrstunden Sie brauchen, hängt davon ab, wie gut Sie fahren. Sie benötigen aber auf jeden Fall 12 Pflichtfahrten.
Sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung finden beide in Neuwied statt.
Der beste Weg sich auf die theoretische Prüfung vorzubereiten ist es, den geführten Lernweg unserer App „Fahren lernen“ zu machen. Dort lernen Sie sicher und in Schwierigkeitsstufen eingeteilt die Theorie und können durch Prüfungssimulationen schauen ob sie bereit für die theoretische Prüfung sind.
Das Mindestalter für den Autoführerschein beträgt 17 Jahre. Sobald Sie Ihre Prüfungen bestanden und das 17. Lebensjahr erreicht haben, dürfen Sie mit einer Begleitperson Autofahren. Sie können den Führerschein aber auch schon mit 16 1/2 Jahren anfangen, sodass Sie sobald Sie 17 Jahre alt sind direkt losfahren können.
Den Mofaführerschein dürfen Sie bereits mit 14 3/4 Jahren anfangen und ab 15 Jahren und Abschluss der Prüfung Mofa fahren!
Den Motorradführerschein A1 dürfen Sie mit 16 Jahren erwerben
Den Motorradführerschein B196 dürfen Sie mit 25 Jahren erwerben
Die Anmeldung zum Führerschein ist jederzeit online oder telefonisch möglich. Der amtliche Führerscheinantrag kann 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse gestellt werden. Den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gibt es hier in der Fahrschule.
Benötigte Unterlagen für alle Fahrerlaubnisklassen (außer Mofa):
- Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Reisepass oder Personalausweis)
- 1 Lichtbild neueren Datums, ohne Kopfbedeckung, Halbprofil, 3,5 x 4,5 cm.
- Sehtestbescheinigung einer anerkannten Sehteststelle (bei Optikern oder Augenärzten), diese darf nicht älter als zwei Jahre sein.
- Nachweis über Teilnahme an einer Unterweisung in Erster Hilfe am Unfallort.
- zusätzlich für die Klasse B17 (begleitendes Fahren) zum Antrag von jeder Begleitperson:
- Eine Kopie (Vorder- und Rückseite) des Führerscheines
- Eine Kopie (Vorder- und Rückseite) des Personalausweises
Zusätzlich für LKW und Bus:
- statt einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen braucht man eine Ausbildung in Erster Hilfe
- Untersuchung durch einen Amtsarzt, darf nicht älter als 1 Jahr sein
- Ein augenärztliches Gutachten, nicht älter als 2 Jahre
und für Bus:
- Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten, nicht älter als Jahr
Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die wegen während der Probezeit begangener Verkehrsstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten durch die Fahrerlaubnisbehörde mit Fristsetzung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet wurden (Anordnung). Eine Nichtteilnahme führt zum Entzug der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 3 StVG)
ASF (für Fahranfänger) – Ablauf und Kursinhalt
Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind (§ 35 Abs. 1 FeV).
In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewußtsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden (§ 35 Abs. 2 FeV).
Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlaßt werden, eine risikobewußtere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten (§ 2b Abs. 1 StVG).
Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind (§ 2b Abs. 2 StVG).
Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde auszustellen. Die Bescheinigung muß den Familiennamen und Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers, die Bezeichnung des Seminarmodells und Angaben über Umfang und Dauer des Seminars enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben (§ 37 Abs. 1 FeV). Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe teilgenommen hat (§ 37 Abs. 2 FeV).